§ 5 EU-Typ-BV
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2018/858
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 52 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit
- a)
- Anlage 2 dieser Verordnung oder
- b)
- Artikel 38 Absatz 4
- 4.
- entgegen Artikel 55 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 5.
- entgegen Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Zugang zu Informationen, Geräten oder Instrumenten nicht gewährt oder
- 6.
- entgegen Artikel 61 Absatz 7 oder 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Unterabsatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit EU-Typgenehmigung benennt,
- 2.
- entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 8 oder Artikel 16 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,
- 4.
- entgegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen dort genannten Bogen oder eine dort genannte Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 5.
- entgegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 6.
- entgegen Artikel 15 Absatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 8, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 7.
- entgegen Artikel 16 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,
- 8.
- entgegen Artikel 16 Absatz 7 ein Verzeichnis nicht führt,
- 9.
- entgegen Artikel 17 Absatz 3 eine dort genannte Kopie oder Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass diese vorgelegt werden kann,
- 10.
- entgegen Artikel 21 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereitstellt,
- 11.
- entgegen Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 12.
- entgegen Artikel 37 Absatz 1 eine Übereinstimmungsbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 13.
- entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 14.
- entgegen Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 15.
- entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs im Benutzerhandbuch bereitstellt,
- 16.
- entgegen Artikel 80 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtübereinstimmung der Anforderungen macht,
- 17.
- entgegen Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Erteilung einer Auskunft macht oder
- 18.
- entgegen Anhang IV Nummer 4.1. Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht gestattet oder eine dort genannte Information nicht bereitstellt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt ist,
- 2.
- entgegen Artikel 13 Absatz 6 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vor Produktionsbeginn einrichtet,
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 eine Beschwerde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verzeichnet oder eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Verzeichnen der Beschwerde vornimmt,
- 4.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 5.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 6.
- entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, oder
- 7.
- entgegen Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, eine Inbetriebnahme erlaubt oder eine Zulassung veranlasst.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit
- a)
- Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007,
- b)
- Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 595/2009 oder
- c)
- Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014
Fußnote(n):
§ 5 Abs. 4 Buchstabe a Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "(EU) 715/2007" durch die Angabe "(EG) 715/2007" ersetzt. § 5 Abs. 4 Buchstabe b Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "(EU) 595/2009" durch die Angabe "(EG) 595/2009" ersetzt.
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