§ 2 EuAstroOrgVorRProtV

Für die Organisation und die Mitglieder ihres Personals gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung, soweit diese Mitglieder einem System der sozialen Sicherheit, das die Organisation als eigenes System einrichtet und unterhält, oder einem System der sozialen Sicherheit einer anderen zwischenstaatlichen Organisation, dem sich die Organisation anschließt, angehören, und sofern die sozialen Leistungen des betreffenden Systems nach Konsultation mit der Organisation von der Bundesrepublik Deutschland für ausreichend gehalten werden.

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