§ 4 EuAstroOrgVorRProtV
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinen Artikeln 29 oder 31 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Die in Artikel 19 des Protokolls vorgesehene Steuerbefreiung ist erstmalig auf die am oder nach dem 1. Januar 1975 gezahlten Gehälter anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(4)
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