Art 2 EUBeitrVtrG
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Vertrages betreffend den Ausschluß der mehrfachen Wahlteilnahme und der mehrfachen Wahlbewerbung in einem Beitrittsstaat und in der Bundesrepublik Deutschland bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erlassen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.