§ 19 EUGewSchVG
Örtliche Zuständigkeit
Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1.
- sich die gefährdende Person aufhält oder
- 2.
- die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.