§ 6 EUGewSchVG
Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn
- 1.
- die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens folgende Angaben in deutscher Sprache enthält und diese auch binnen der gemäß § 4 Absatz 3 gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind:
- a)
- Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der geschützten Person sowie Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit ihres Vormunds oder ihres Vertreters, wenn sie minderjährig oder geschäftsunfähig ist,
- b)
- Tag, ab dem die geschützte Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten möchte, und der Zeitraum oder die Zeiträume des Aufenthalts, sofern bekannt,
- c)
- Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Anordnungsbehörde,
- d)
- Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Nummer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt, enthält,
- e)
- Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme geführt haben,
- f)
- Verbote oder Beschränkungen, die der gefährdenden Person mit der der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegenden Schutzmaßnahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verbote oder Beschränkungen und gegebenenfalls Angabe der Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese Verbote oder Beschränkungen nach sich zieht,
- g)
- soweit vorliegend, Angaben zu einer verwendeten technischen Vorrichtung, die der geschützten Person oder der gefährdenden Person als Mittel zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur Verfügung gestellt wurde,
- h)
- Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der gefährdenden Person,
- i)
- sofern diese Angaben der Anordnungsbehörde bekannt sind, Angaben darüber, ob der geschützten Person oder der gefährdenden Person im anordnenden Staat Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist,
- j)
- soweit vorliegend, eine Beschreibung sonstiger Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, die der geschützten Person droht, Einfluss haben könnten,
- k)
- soweit zutreffend, ein Hinweis, dass ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102), der durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20) bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurde, sofern es sich dabei nicht um die Bundesrepublik Deutschland handelt, sowie Angabe der für die Vollstreckung dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates,
- 2.
- der Europäischen Schutzanordnung keine Schutzmaßnahme zugrunde liegt, mit der der gefährdenden Person eines oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden:
- a)
- das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in oder an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht,
- b)
- das Verbot jeglicher Form der Kontaktaufnahme mit der geschützten Person oder eine Regelung dazu oder
- c)
- das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu,
- 3.
- die gefährdende Person nach innerstaatlichem Recht Immunität genießt und diese Immunität den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht oder
- 4.
- der gefährdenden Person vor dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist oder sie kein Recht zur Anfechtung der Schutzmaßnahme gehabt hat, sofern ihr diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt worden sind.
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