§ 4 EUObstGemüseDV
Bestimmungszwecke für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse
(1) Bestimmungszweck für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse ist neben der in Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011, S. 1) genannten Verwendung die Verwendung zu Nichtnahrungszwecken mit Ausnahme der Verarbeitung zu Futtermitteln.
(2) Die Empfänger aus dem Markt genommener Erzeugnisse müssen diese entsprechend den in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungszwecken verwenden.
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