Art 1 EuRFVerhÜbkG
Dem in Straßburg am 6. Dezember 1965 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
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