Art 2 EuRHiAUTÜbkErgVtrG
Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels III insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.