Art 1 EuRHiÜbkErgVtrCZEG
Dem in Prag am 2. Februar 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
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