§ 14 EUrlV
Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen
Der Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten wird nicht gewährt
- 1.
- Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr oder des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,
- 2.
- Beamtinnen und Beamten, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden schwimmenden Geräten bereithalten,
- 3.
- Beamtinnen und Beamten, die an Bord von Schiffen oder auf schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
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