§ 8 EUROCONTROLVorRV
(1) §§ 2, 4 und 5 dieser Verordnung sind anzuwenden, soweit EUROCONTROL nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls in der Bundesrepublik Deutschland Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen hat.
(2) § 3 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls liegt.
(3) § 6 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit die Bezüge nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls gezahlt worden sind.
(4) § 7 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls gehalten werden.
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