§ 1 EuSchulAuslVorRV

Die Zulagen, die den Direktoren und Lehrern der in Anwendung des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (BGBl. 1969 II S. 1301) im Ausland gegründeten Schulen auf Grund der Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.

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