§ 4 EuSchulVorRV 1985

Wird ein Gegenstand veräußert, den die Europäischen Schulen für den satzungsgemäßen Bedarf erworben oder eingeführt haben und für dessen Erwerb oder Einfuhr ihnen eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach § 2 Abs. 1 oder § 3 gewährt worden ist, so ist der Teil der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Veräußerung für die Lieferung des Gegenstands geltenden Steuersatzes (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes) ermittelt werden. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

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