Art 2 EuTerrorÜbkG

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung ist eine schwere Gewalttat im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Übereinkommens oder eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Übereinkommens nicht als eine politische Straftat, als eine mit einer solchen zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen, wenn die Tat bei Abwägung aller Umstände, insbesondere der Beweggründe des Täters sowie der Art ihrer Ausführung und ihrer verschuldeten Auswirkungen, kein angemessenes Mittel ist, das mit ihr erstrebte Ziel zu erreichen. Dies ist in der Regel der Fall,

1.
wenn durch die Tat der Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224 StGB) des Opfers verursacht,
2.
wenn durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
3.
wenn die Tat grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln begangen
worden ist.

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