Anlage EUV
(zu § 2 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1960)
- I.
- Die Meldung umfasst
- 1.
- den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners,
- 2.
- die Benennung der Ereignisart,
- 3.
- den Ereignistag und die Uhrzeit,
- 4.
- Angaben zu
- a)
- dem Ereignisort, aufgeführt nach
- aa)
- dem Bundesland,
- bb)
- der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und
- cc)
- der Streckennummer und des Streckenkilometers,
- b)
- der Zugsicherungseinrichtung,
- c)
- dem Zugfunk,
- d)
- dem Betriebsverfahren und
- e)
- einem erteilten Nothaltauftrag,
- 5.
- die Benennung der beteiligten Eisenbahnen,
- 6.
- die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge,
- 7.
- Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses,
- 8.
- Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von Gefahrgut, und
- 9.
- Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar ist, über die vermutete Ursache des gefährlichen Ereignisses.
- II.
- Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen:
- 1.
- Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren,
- 2.
- Angaben zu der Signalbezeichnung,
- 3.
- Angaben zu der Bezeichnung und Bauform der beteiligten Stellwerke,
- 4.
- den Bahnübergang, die Art der Sicherung des Bahnübergangs und der Überwachung des Bahnübergangs und dessen Bauform und
- 5.
- die örtlich aktuell zugelassene Geschwindigkeit.
- III.
- Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen:
- 1.
- die europäische Fahrzeugnummer der beteiligten Fahrzeuge,
- 2.
- die Art der beteiligten Fahrzeuge und
- 3.
- das Abfertigungsverfahren.
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