§ 17 EVZStiftG

Bereitstellung der Mittel

(1) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mittel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung. Ihre Verwendung wird von der Stiftung in angemessener Weise überprüft.

(2) Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel setzt das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens betreffend die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" sowie die Herstellung ausreichender Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der Deutsche Bundestag fest.

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