Eingangsformel EWGSichV

Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:

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