§ 9 EWKFondsG

Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern

(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.

(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

(3) (zukünftig in Kraft)

(4) (zukünftig in Kraft)

Fußnote(n):

(+++ § 9 Abs. 3 u. 4: Treten gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 zukünftig mWv 1.1.2025 in Kraft +++)

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