Anlage 1 EWKFondsG

(zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6,

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 123, S. 13)

1.
Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a)
dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b)
in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c)
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2.
aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a)
dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b)
keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3.
Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4.
Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5.
leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6.
Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7.
Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8.
Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Tabakprodukte sind Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).

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