§ 2 EWKFondsV
Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe
Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:
- 1.
- Lebensmittelbehälter 0,177,
- 2.
- Tüten und Folienverpackungen 0,876,
- 3.
- nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
- 4.
- bepfandete Getränkebehälter 0,001,
- 5.
- Getränkebecher 1,236,
- 6.
- leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
- 7.
- Feuchttücher 0,061,
- 8.
- Luftballons 4,340,
- 9.
- Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.
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