§ 4 EWKKennzV

Kennzeichnungspflicht

(1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und Umverpackung wie folgt gekennzeichnet werden:

1.
Hygieneeinlagen, insbesondere Binden, gemäß den Vorgaben nach Anhang I Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151,
2.
Tampons und Tamponapplikatoren gemäß den Vorgaben nach Anhang I Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151,
3.
Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, gemäß den Vorgaben nach Anhang II Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 sowie
4.
Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind, gemäß den Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151.

(2) Tabakprodukte mit Filtern dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Außenverpackung und die Packung jeweils gemäß den Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.

(3) Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Vorgaben nach Anhang IV Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.

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