§ 23 EWPBG
Mitteilungspflichten des Lieferanten
Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen:
- 1.
- der Prüfbehörde
- a)
- auf Verlangen letztverbraucher- und entnahmestellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie
- b)
- sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit Name und Anschrift,
- aa)
- deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat oder
- bb)
- denen der Lieferant insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, und
- 2.
- bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,
- a)
- b)
- den Referenzpreis, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie
- c)
- die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährt worden sind.
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