§ 28 EWPBG
Unpfändbarkeit
Unpfändbar sind
- 1.
- Ansprüche der Letztverbraucher auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 3 und 5,
- 2.
- Ansprüche der Kunden auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 11 und 13 und
- 3.
- Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 26.
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