§ 37 EWPBG
Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs
Der Bundesrechnungshof ist
- 1.
- 2.
- nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den Letztverbrauchern, die Zahlungen nach § 7 Absatz 2 erhalten haben.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.