§ 1 eWpG
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1.
- Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
- 2.
- Aktien, die auf den Namen lauten, und
- 3.
- Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.
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