§ 19 eWpRV

Schnittstellen

(1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere beachtet bei der Kommunikation mit den Teilnehmern des von ihr geführten Kryptowertpapierregisters und für die elektronischen Schnittstellen des Kryptowertpapierregisters die gängigen Standards für Kommunikationsverfahren und für den Datenaustausch.

(2) Das Aufzeichnungssystem nach § 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss mindestens über eine Schnittstelle zum Export der Eintragungen in einem gängigen Datenformat sowie über eine Schnittstelle zum Abruf von Daten verfügen. Die Bundesanstalt kann über diese Schnittstelle im Einzelfall zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung folgender aufsichtsrechtlicher Bestimmungen solche Daten abrufen, die zur Einschätzung der aktuellen Eigenschaften des Aufzeichnungssystems erforderlich sind:

1.
Vorschriften dieser Verordnung,
2.
Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und
3.
aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, die nicht Gegenstand der Nummern 1 und 2 sind.

(3) Die Gestaltung und die Sicherheit aller implementierten Schnittstellen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.