§ 20 FABaumPflPrV
Befreiung von Prüfungsbestandteilen
(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
- 1.
- 2.
- § 12 Nummer 1 oder 2 sowie
- 3.
(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach
- 1.
- 2.
- § 12 Nummer 1 oder 2 sowie
- 3.
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