Anlage 2 FahrlAusbV
(zu § 3 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 34)
- I)
- Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht
- 1.
- Strukturierung der Unterrichtseinheit,
- 2.
- Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,
- 3.
- fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
- 4.
- Binnendifferenzierung,
- 5.
- angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
- 6.
- Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
- 7.
- Festigung,
- 8.
- Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
- 9.
- Qualität der Lehrvorträge,
- 10.
- Organisation von Erfahrungsberichten,
- 11.
- Organisation von Diskussionen und
- 12.
- Durchführung von Lernkontrollen.
- II)
- Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht
- 1.
- Strukturierung der Übungsstunde,
- 2.
- Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
- 3.
- Qualität des Methodeneinsatzes,
- 4.
- Qualität verbaler Anweisungen,
- 5.
- fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers,
- 6.
- Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
- 7.
- angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.