§ 23 FahrlG
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen
- 1.
- ein amtlicher Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
- 2.
- ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
- 3.
- eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen, und
- 4.
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
(2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
- 2.
- eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.
- 1.
- zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im Inland abweicht,
- 2.
- zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung der Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im Inland durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 ausgeglichen werden kann.
(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbstständigen Fahrschülerausbildung der entsprechenden Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,
- 2.
- eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist,
- 3.
- ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu untersagen wäre,
- 4.
- eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt wurde, wenn in diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.
(4) Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen die verantwortliche Leitung zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, entsprechend.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnote(n):
(+++ § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 u. 4, Abs. 4 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 30 +++)
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