§ 27 FahrlG
Zweigstellen
(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
- die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und
- 2.
- nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29 nachkommen kann.
(3) Es gelten entsprechend
- 1.
- § 17 Absatz 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen,
- 2.
- § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,
- 3.
- § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und
- 4.
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