§ 54 FahrlG

Ausnahmen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen genehmigen

1.
von folgenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis
a)
b)
c)
Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
d)
Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
2.
von der Dauer der Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
3.
von der Eignung nach § 11 Absatz 1,
4.
vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 5,
4a.
von der Prüfung nach § 15 Absatz 2 Satz 2,
5.
von den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1,
6.
von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5,
7.
von Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person nach § 18 Absatz 2,
8.
von den Vorgaben für die Bestellung einer verantwortlichen Leitung nach dem Tod des Inhabers der Fahrschule nach § 28 Absatz 2,
9.
von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b,
10.
von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminare nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3,
11.
von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4,
12.
von den Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie
13.
von den Vorschriften der auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 beruhenden Rechtsverordnung zu Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule.
Von den auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 14 erlassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme genehmigt werden von

1.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Bewerber die erforderliche Eignung für den Fahrlehrerberuf durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat,
2.
(weggefallen)
3.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann,
4.
§ 18 Absatz 1 Nummer 4, wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für eine Fahrschulleitung nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann,
5.
§ 18 Absatz 1 Nummer 5, wenn der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat.

(3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis, der die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE nicht mehr besitzt, weiterhin die Leitung der Fahrschule gestatten, wenn die körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt. Dies gilt auch bei einer Fahrschulerlaubnis einer rechtsfähigen Personengesellschaft, wenn die zur Vertretung berechtigte Person keine Fahrerlaubnis der Klassen CE oder DE mehr besitzt und wenn die körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 13 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

Fußnote(n):

(+++ § 54 Abs. 1 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)

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