§ 58 FahrlG
Zweck der Registrierung
Die Eintragungen erfolgen:
- 1.
- zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
- 2.
- zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.
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