§ 11 FahrlG2018DV
Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte
In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:
- 1.
- Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,
- 2.
- Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
- 3.
- Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,
- 4.
- das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,
- 5.
- Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 6.
- Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und
- 7.
- fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.
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