Anlage 2 FahrlG2018DV
(zu § 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 11)
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer | 1 m2 |
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel | 8 m2 |
Luftvolumen je Person | 3 m3. |
Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum
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- nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
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- einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
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- vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
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- gut beleuchtet ist,
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- ausreichend belüftet werden kann sowie
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- gut beheizbar ist.
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