§ 1 FahrlPrüfV

Errichtung

Für die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.

Fußnote(n):

(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

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