§ 17 FahrlPrüfV
Lehrprobe im theoretischen Unterricht
(1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.
Fußnote(n):
(+++ § 17 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 18 +++)
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