Anlage FahrmAusbV
(zu § 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 996 - 1001)
Lfd. | Teil des | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung | Zeitliche Richtwerte in Wochen | ||
Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die Fremdsprache. | |||||
Berufsbildes | Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1 | 2 | ||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, | a) | Bedeutung des Ausbildungs- | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache). | |||||
Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | ||||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des | ||||
von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2. | |||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen | 4 | |
b) | Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln | ||||
c) | Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren | ||||
d) | Zeitbedarf ermitteln | ||||
e) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten | ||||
f) | Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren | ||||
g) | Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten | 4 | |||
h) | Schäden an Bauteilen, Baugruppen und Systemen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | ||||
i) | Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen | ||||
k) | Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen | ||||
l) | Arbeitsergebnisse bewerten und protokollieren | ||||
m) | Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren | ||||
n) | Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen | ||||
6 | Qualitätsmanagement (§ 5 Nr. 6) | a) | Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden | 4 | |
b) | Fehler und Qualitätsmängel systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren | ||||
c) | Qualitätsvorgaben des Betriebes anwenden | ||||
d) | Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten | ||||
7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Nr. 7) | a) | elektrische Verbindungen auf Schäden prüfen und beurteilen | 4 | |
b) | Funktion mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Systeme und Gruppen prüfen und dokumentieren | ||||
c) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Flächen und Drücken auswählen und anwenden | ||||
d) | Längen, insbesondere mit Messschiebern, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen | ||||
e) | Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen | ||||
8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Nr. 8) | a) | Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen, zur Vermeidung von Störungen beitragen | 8 | |
b) | betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen | ||||
c) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden | ||||
d) | Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen | ||||
e) | Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme identifizieren | ||||
f) | Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge und Tabellen lesen und anwenden | ||||
g) | Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne, Funktionspläne und Herstellervorgaben lesen und anwenden | ||||
h) | Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden | ||||
i) | Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen beachten | 3 | |||
k) | Herstellergarantien beachten und Kulanzmöglichkeiten prüfen | ||||
l) | Bedeutung von Fachausdrücken erklären | ||||
9 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Nr. 9) | a) | Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen | 4 | |
b) | Informieren über Instandhaltungsarbeiten | ||||
c) | Informieren über die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen | ||||
d) | auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | ||||
e) | Kommunikationsregeln anwenden | 4 | |||
f) | Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten | ||||
g) | Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen | ||||
h) | Kunden auf Wartungsintervalle hinweisen | ||||
i) | Kunden hinsichtlich der Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Bedienungsanleitungen informieren | ||||
10 | Bedienen von Fahrrädern und Systemen (§ 5 Nr. 10) | a) | Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden | 4 | |
b) | Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären | ||||
c) | Bedienelemente von Fahrrädern anwenden | ||||
11 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Nr. 11) | a) | Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und Heben von Hand anwenden | 8 | |
b) | Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern | ||||
c) | Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, Arbeitsschritte dokumentieren | ||||
d) | Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrädern und Betriebseinrichtungen berücksichtigen | ||||
e) | mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen und dokumentieren | 8 | |||
f) | hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren | ||||
g) | Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen | ||||
12 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Nr. 12) | a) | Bauteile, Baugruppen und Systeme demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen | 16 | |
b) | demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen | ||||
c) | Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern | ||||
d) | Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen | ||||
e) | Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen | ||||
f) | Laufräder einspeichen, spannen und zentrieren | 10 | |||
g) | Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen und Systemen fahrfertig montieren und auf Verkehrssicherheit prüfen | ||||
h) | Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern | ||||
i) | Lage von Bauteilen und Baugruppen an Fahrrädern prüfen | ||||
k) | Anschlüsse und Verbindungen in elektrischen Systemen herstellen | ||||
l) | Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen | ||||
13 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 5 Nr. 13) | a) | Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Trennen auswählen, Bauteile umformen und trennen | 3 | |
b) | Bohrungen herstellen, Lagersitze und Führungen in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten | ||||
c) | Innen- und Außengewinde herstellen und in Stand setzen | ||||
14 | Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik (§ 5 Nr. 14) | a) | Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, einstellen und in Stand setzen | 14 | |
b) | Bremssysteme prüfen, einstellen und in Stand setzen | ||||
c) | Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltung in Stand setzen | ||||
d) | mechanische und hydraulische Kraftübertragungseinrichtungen in Stand setzen | ||||
e) | Energieversorgungssysteme in Stand setzen | ||||
f) | Fahrräder nach Kundenbedarf herstellen | ||||
g) | Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Anbauteile nach Kundenwunsch und ergonomischen Erfordernissen austauschen und anpassen | ||||
15 | Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen (§ 5 Nr. 15) | a) | Waren annehmen, Lieferung prüfen und dokumentieren | 6 | |
b) | Waren einlagern, Waren auftragsbezogen bereitstellen | ||||
c) | Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag erstellen | ||||
d) | Gewährleistungs-, Garantie-und Kulanzabwicklungen vorbereiten | ||||
e) | Fahrräder ausliefern |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.