Anlage 4 FahrschAusbO 2012

(zu § 5 Absatz 3)

(Fundstelle BGBl. I 2014, 375)



Besondere AusbildungsfahrtenA1
A2
A
B
A1 auf A2
A1 auf A
A2 auf A
B auf BE
B  auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
SoloZugGesamtSoloZugGesamt
1Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)


5


3


3


5


1


3


4


3


5


8
2Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)











4











2











1











2











1











1











2











1











2











3
3Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)




3




1




1




3




0




2




2




0




3




3


Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.