§ 1 FANG

(1) Auf Grund der Satzung der früheren Eigenunfallversicherung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei werden keine Leistungen gewährt. Für Unfälle bei einer Tätigkeit, die die Erweiterung oder Festigung der Macht des Nationalsozialismus bezweckte, werden ebenfalls keine Leistungen gewährt.

(2) Soweit bis zum 8. Mai 1945 die Eigenunfallversicherung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei für die Entschädigung von Arbeitsunfällen zuständig war, werden die Leistungen von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung gewährt.

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