§ 3 FANG
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft.Mit dem gleichen Zeitpunkt treten unbeschadet der Absätze 2 und 3 alle ihm entgegenstehenden und inhaltsgleichen Vorschriften außer Kraft, insbesondere folgende Verordnungen und Bekanntmachungen mit den zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Verordnungen, Erlassen und Bekanntmachungen:
- a)
- bis p) ...
- q)
- Verordnung über die Eingliederung von Umsiedlern in die Reichsversicherung vom 19. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 375),
- r)
- bis u) ...
(2) (weggefallen)
(3) (gegenstandslos)
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