§ 2 FBeitrV
Beitragsbefreiungen
(1) Von der Zahlung der Beiträge sind befreit:
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
- 2.
- die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
(2) Bei Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes an
- 1.
- private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,
- 2.
- private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
- 3.
- Werksfeuerwehren, die im öffentlichen Auftrag auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
- 4.
- private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.
(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Frequenznutzungsbeiträge erhoben.
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