§ 6 FEhrPensAnO
(1) Als arbeitsunfähig gelten:
- a)
- die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
- b)
- der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
- c)
- die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität,
- d)
- die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.
(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.
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