Eingangsformel FeiertEVDBest 1

Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 16. Mai 1990 über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 27 S. 248) wird folgendes bestimmt:

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.