§ 4 FeinGehG
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.
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