§ 10 FeinOAusbV
Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
(1) Im Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Werkstoffe und darauf bezogene Betriebsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,
- 3.
- die Bereitstellung von Werkstoffen sowie von Betriebsstoffen darzustellen,
- 4.
- Anforderungen an Rohteile, Halbzeuge und Werkstücke zu erläutern,
- 5.
- Qualitätsmerkmale von Rohteilen, Halbzeugen und Werkstücken zu erläutern,
- 6.
- Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von planoptischen Bauteilen auszuwählen und ihren Einsatz unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
- 7.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
- 8.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.