§ 16 FeinOAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen“ mit 20 Prozent, - 2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ mit 10 Prozent, - 3.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ mit 40 Prozent, - 4.
„Fertigungstechnik“ mit 20 Prozent sowie- 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden – wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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