(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 95, S. 8 - 16)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Funktionen von planoptischen Bauteilen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen erläutern - b)
Funktionen von sphärischen und asphärischen optischen Bauteilen sowie Freiformen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen erläutern - c)
Rohteile und Halbzeuge unter Berücksichtigung von Rohstoff- und Werkzeugeigenschaften spanlos und spanend trennen, insbesondere durch Anritzen und Brechen sowie durch Trennschleifen - d)
Schleifverfahren und Schleifwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen - e)
Läppmittel und Läppwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen - f)
Poliermittel und Polierwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen - g)
Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung geometrischer Anforderungen herstellen - h)
Schleif-, Läpp- und Polierwerkzeuge konditionieren - i)
Rohteile und Halbzeuge in Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihrer Geometrie fixieren, insbesondere durch Kitten und Spannen - j)
Halbzeuge aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Glas, unter Berücksichtigung von Form-, Lage- und Maßtoleranzen herstellen, insbesondere durch Schleifen, Läppen und Polieren - k)
Maschinen- und Anlagenwerte prozessbezogen ermitteln, einstellen und optimieren - l)
Betriebsstoffe, insbesondere Läpp- und Poliermittel sowie Kühlschmierstoffe, ansetzen - m)
optische Bauteile für die weitere Bearbeitung schützen - n)
optische Bauteile lagern, verpacken und transportieren und dabei Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden ergreifen
| 23 | |
| | - o)
Eigenschaften von Betriebsstoffen, insbesondere chemische Eigenschaften, Konzentration und Temperatur, während des Bearbeitungsprozesses kontrollieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen - p)
Halbzeuge in Maschinen und Anlagen ausrichten und zentrierschleifen - q)
Programme für rechnergestützte Fertigungsprozesse erstellen
| | 23 |
| | - r)
Maschinen- und Anlagenparameter für rechnergestützte Fertigungsprozesse einstellen - s)
automatisierte Prozesse überwachen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen - t)
automatisierte Prozesse optimieren
| | |
2 | Auswählen und Anwenden von Fügetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Fügetechniken zur Bearbeitung von Rohteilen und Halbzeugen unter Berücksichtigung von Rohstoffeigenschaften auftragsbezogen anwenden - b)
Spannungen beim Fügen von Rohteilen und Halbzeugen vermeiden - c)
Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden und Kittverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Geometrien, Toleranzen und Stückzahlen, zum Fixieren und Justieren für zu bearbeitende Rohteile und Halbzeuge auswählen und anwenden - d)
Verbindungen von Rohteilen und Halbzeugen verfahrensabhängig lösen
| 6 | |
| | - e)
Halbzeuge und Ansprengkörper, insbesondere unter Berücksichtigung von Oberflächenformtoleranzen und Oberflächenunvollkommenheiten, vorbereiten und durch Adhäsion verbinden
| | 3 |
3 | Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel unter Berücksichtigung der Geometrie von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen auftragsbezogen und werkstoffspezifisch auswählen, dabei ökologische und ökonomische Aspekte von Nachhaltigkeit beachten - b)
optische Bauteile, Baugruppen und Systeme zur manuellen und maschinellen Reinigung vorbereiten - c)
optische Bauteile, Baugruppen und Systeme manuell reinigen - d)
Ergebnisse von Reinigungsmaßnahmen bewerten, Abweichungen dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - e)
Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
| 5 | |
| | - f)
optische Bauteile, Baugruppen und Systeme maschinell reinigen - g)
Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel für beschichtete optische Bauteile, Baugruppen und Systeme auswählen und Reinigungsverfahren durchführen - h)
Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorgaben ansetzen und prüfen - i)
Hilfsmittel zur Bestückung von Reinigungsanlagen auswählen und Reinigungsanlagen bestücken
| | 5 |
4 | Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Beschichtungsmaterialien und deren Eigenschaften sowie Beschichtungsverfahren unterscheiden - b)
optische Bauteile unter Berücksichtigung von deren Materialeigenschaften sowie Beschichtungsverfahren und Beschichtungsmaterialien zum Beschichten vorbereiten - c)
Beschichtungsanlagen vorbereiten und bestücken - d)
Oberflächenbeschichtungen durchführen, dabei Beschichtungsanlagen bedienen und steuern sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - e)
Oberflächen nach der Beschichtung, insbesondere auf Festigkeit, Reflexion und Transmission sowie Unvollkommenheiten, prüfen - f)
Prüfergebnisse bewerten, dokumentieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
| | 9 |
5 | Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen sowie persönliche Schutzausrüstung einsetzen - b)
Hilfsstoffe, insbesondere Feinkitte, Vorrichtungen sowie Werkzeuge und Maschinen auswählen und bereitstellen - c)
Bauteile nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten und montagegerecht lagern - d)
optische Bauteile nach technischen Unterlagen zu optischen Baugruppen montieren, insbesondere durch Feinkitten
| 4 | |
| | - e)
Bauteile für den Einbau auf Funktionalität prüfen - f)
Maßnahmen zur Vermeidung von Spannungen ergreifen - g)
mechanische, elektronische sowie optische Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zu optischen Systemen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionen montieren, insbesondere durch Kleben, Klemmen und Verschrauben - h)
Bauteile, Baugruppen und optische Systeme unter Beachtung von Maß- und Lagetoleranzen während des Montagevorganges justieren und sichern - i)
bei der Montage von optoelektronischen Systemen Electro-Static-Discharge-Schutz einhalten - j)
Bauteile, Baugruppen und optische Systeme während Montagevorgängen und nach Endmontage anhand technischer Unterlagen auf Funktionalität prüfen - k)
bei funktionalen Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen - l)
Ergebnisse bewerten und dokumentieren - m)
Bauteile, Baugruppen und optische Systeme lagern, für den Versand vorbereiten und verpacken
| | 7 |
6 | Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Aufbau und Funktion von Mess- und Prüfmitteln, insbesondere Interferometer und Goniometer, unterscheiden - b)
Mess- und Prüfverfahren sowie Mess- und Prüfmittel, insbesondere optische, mechanische und digitale Mess- und Prüfmittel, auftragsbezogen auswählen - c)
Mess- und Prüfmittel einstellen, kalibrieren und deren Funktionalität überwachen - d)
optische Bauteile zum Messen und Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und Prüfen beachten - e)
optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen - f)
optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen - g)
Funktionen von optischen Bauteilen prüfen - h)
Abweichungen von optischen Bauteilen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und veranlassen - i)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen - j)
Messdaten und Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen, aufbereiten, analysieren, dokumentieren und für die weitere Produktion nutzen
| 12 | |
| | - k)
optische Baugruppen und Systeme zum Messen und Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und Prüfen beachten - l)
optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen - m)
optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen - n)
Funktionen von optischen Baugruppen und Systemen prüfen - o)
Abweichungen von optischen Baugruppen und Systemen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und veranlassen - p)
Endkontrollen durchführen und dokumentieren
| | 12 |
7 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Halbzeuge aus Metallen und Kunststoffen sowie manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen - b)
Halbzeuge durch manuelle Bearbeitungsverfahren spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Biegen, Feilen und Sägen - c)
Halbzeuge durch maschinelle Bearbeitungsverfahren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen
| | 4 |
| | - d)
Außen- und Innengewinde unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften schneiden - e)
Bauteile und Baugruppen fügen, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Stiften
| | |
8 | Anwenden des Qualitätsmanagements (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Ziele, Aufgaben und Organisation von Qualitätsmanagementsystemen erläutern - b)
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - c)
produkt- und prozessbezogene Qualitätsstandards unter Berücksichtigung von Normen und Richtlinien anwenden - d)
zur Qualitätssicherung Daten systematisch erfassen und auswerten
| 6 | |
| | - e)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | 6 |
9 | Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von technischen Unterlagen prüfen - b)
Verfahren unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sowie von Materialeigenschaften auswählen - c)
Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Beachtung von Qualitätsvorgaben, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben sowie Nachhaltigkeitsaspekten planen - d)
Material- und Stücklisten erstellen - e)
Werkstoffe, Betriebsstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen bereitstellen und vorbereiten - f)
Einsatzbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen - g)
Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeitsabläufen vorbereiten - h)
Störungen von Arbeitsprozessen erkennen und Maßnahmen zu deren Behebung veranlassen - i)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
| 9 | |
| | - j)
Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten analysieren, auswerten, dokumentieren und optimieren
| | 9 |
10 | Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Werkstoffe und Betriebsstoffe nach Form, Art und Qualität sowie nach Verarbeitbarkeit unterscheiden und auftragsbezogen auswählen - b)
die Verfügbarkeit und Qualität von Werkstoffen und Betriebsstoffen prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - c)
Werk- und Betriebsstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen - d)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen und wechseln
| 3 | |
| | - e)
Werkstoffe und Betriebsstoffe nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen - f)
Maßnahmen zum effizienten Umgang mit Wasser ergreifen - g)
Transport und Lagerung von Werk- und Betriebsstoffen sowie von Produkten sicherstellen - h)
Waren annehmen und anhand von Begleitdokumenten prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit und Qualität, sowie Wareneingangsdaten erfassen
| | |
11 | Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionsanlagen und Zusatzeinrichtungen erläutern sowie deren Betriebsbereitschaft prüfen und sicherstellen - b)
Wirksamkeit mechanischer und elektrischer Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme prüfen
| 2 | |
| | - c)
auftragsbezogene Daten für den Einsatz von Produktionsanlagen, auch von vernetzten Produktionsanlagen, in Abhängigkeit von Werkstoffen, Bauteilen und Baugruppen sowie Verfahrenstechnik prüfen, einsetzen und diese Anlagen in Betrieb nehmen - d)
in der digital vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten - e)
Programmabläufe von Produktionsanlagen sowie Produktionsprozesse und Fertigungsparameter überwachen und steuern - f)
Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
| | 20 |
12 | Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Verfahren zur Reinigung, Inspektion und Wartung von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmitteln auswählen - b)
Reinigungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen - c)
Ergebnisse von Reinigungs-, Inspektion- und Wartungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren - d)
persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen
| 3 | |
| | - e)
Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen - f)
Herstellervorgaben, technische Anweisungen und betriebliche Vorgaben beachten - g)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen
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13 | Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten und präsentieren sowie Aufgaben übergeben - b)
Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, dabei Fachbegriffe anwenden - c)
technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten unter Berücksichtigung von Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden sowie analog und digital anfertigen - d)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, Kataloge und Reparaturanleitungen, anwenden
| 5 | |
| | - e)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen - f)
einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen - g)
betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden sowie zur Beschaffung von Informationen und technischen Unterlagen nutzen - h)
betriebliches Informationssystem zur Beschaffung und Lagerung von Werkstoffen, Betriebsstoffen und Betriebsmitteln nutzen - i)
betriebliche Standardsoftware anwenden
| | 3 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, beurteilen und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
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| | - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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