(Fundstelle: BGBl. I 2010, 892 - 901)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten - b)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden - c)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden - d)
Skizzen und Stücklisten anfertigen - e)
Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden - f)
technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden - g)
Arbeitsabläufe protokollieren - h)
Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen - i)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen - k)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
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6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen - b)
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen - c)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten - d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren
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7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden - b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren - c)
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
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8 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen - b)
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen - c)
Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen - d)
Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen - e)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - f)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
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| | - g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messen - h)
physikalische und elektrische Größen messen
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9 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren - b)
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern - c)
Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften - d)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben - e)
Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten oder Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen, einschließlich - •
Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - •
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - •
Einstellwerte festlegen - •
Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten - •
Betriebsbereitschaft herstellen
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10 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen - b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten - c)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen - d)
Innen- und Außengewinde herstellen - e)
Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden - f)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen - g)
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
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11 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden - b)
Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
|
| | - d)
Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben - e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren - f)
Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
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12 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - c)
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren - d)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen - e)
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten - f)
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen - g)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
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A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden - b)
Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden - c)
elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und anwenden - d)
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden sowie Oberflächensymbole berücksichtigen - e)
Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen lesen und anwenden
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- f)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - g)
technische Sachverhalte mit Kunden und Kundinnen abstimmen, in Form von Protokollen und Berichten darstellen sowie Änderungswünsche dokumentieren
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2 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen - b)
Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festlegen - c)
Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen - d)
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln
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- e)
Verwendung von Material und Ersatzteilen sowie Arbeitszeit und technische Prüfung dokumentieren - f)
eigene und fremde Leistungen kontrollieren und bewerten
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3 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und bewerten
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- b)
Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität beachten und anwenden - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
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4 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüfmitteln prüfen und messen, dabei systematische und zufällige Messfehler beachten - b)
Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen
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- c)
Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen - d)
Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen
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5 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und Umformen, unterscheiden - b)
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden - c)
Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen - d)
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden - e)
Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
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6 | Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzen - b)
rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
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- c)
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren - d)
Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungsformen beurteilen - e)
Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen und beheben
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7 | Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombinationen auswählen und einstellen - b)
Spannmittel entsprechend den Anforderungen auswählen und anwenden, Werkzeuge einrichten - c)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berücksichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbesondere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit, bis zur Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm und einer Maßgenauigkeit von IT 7 mit unterschiedlichen Werkzeugmaschinen herstellen
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- d)
gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit von Rz 10 μm, insbesondere durch Schleifen, herstellen - e)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Drehen und Fräsen, insbesondere auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, bearbeiten - f)
Teilungen an Werkstücken herstellen
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8 | Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen(§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen aufbauen, verbinden und mit Energie versorgen sowie prüfen und einstellen - b)
Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
| | | 4 | |
- c)
Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren - d)
Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
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9 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente nach Arbeitsunterlagen bereitstellen - b)
Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen - c)
Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
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10 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | - a)
Funktion von technischen Systemen prüfen, vorgegebene Werte vergleichen und einstellen, Prüfungsergebnisse dokumentieren - b)
Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen - c)
Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontieren und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kennzeichnen
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1. Schwerpunkt Maschinenbau | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwert ein Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen, Betriebsbereitschaft herstellen - b)
Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten - c)
Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in verschiedenen Positionen heften und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen
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- d)
Schweißnähte prüfen und nachbehandeln - e)
Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen - f)
Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit unterschiedlichen Verfahren trennen - g)
Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen, Schrumpfen oder Dehnen, herstellen
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2 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
Maschinen oder Systeme nach Anleitung und Plänen aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren, insbesondere zu verbundenen Gesamtsystemen - b)
Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren und kennzeichnen
| | | 4 | |
- c)
Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren - d)
Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen Systemen und die Gesamtfunktion, einschließlich der Schalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mechanische, hydraulische, pneumatische, elektrische oder elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prüfen, einstellen und dokumentieren - e)
Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und dokumentieren - f)
Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen - g)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
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3 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | - a)
Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentieren - b)
Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführen - c)
Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfen - d)
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren
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2. Schwerpunkt Feinmechanik | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Gesamtfunktion zu mechanischen, elektromechanischen oder optischen Geräten und Systemen montieren - b)
Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, montieren und in Betrieb nehmen - c)
Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung technischer Besonderheiten herstellen, montieren und justieren - d)
Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und elektrische Werte einstellen
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- e)
Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren - f)
Sicherungseinrichtungen einstellen, ihre Funktion prüfen und dokumentieren - g)
Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in Betrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und dokumentieren - h)
Das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und justieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten und Systemen sicherstellen, Werte dokumentieren - i)
Mechanische, elektrische, elektronische und optische Bauelemente und Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Gesamtfunktion montieren und prüfen
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2 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwendungszweck auswählen - b)
Elektrische und elektronische Bauelemente und Komponenten prüfen, einstellen und justieren
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- c)
Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Temperaturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen und optischen Messgeräten messen
| | | | 4 |
3 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | - a)
Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentieren - b)
Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführen - c)
Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfen - d)
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren
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3. Schwerpunkt Werkzeugbau | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfahren, insbesondere Erodieren, bearbeiten
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- b)
Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoffkombinationen fertigen
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2 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrichtungen, Lehren oder Formen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, durch Messen und Sichtprüfen ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Baugruppen verbinden und kontrollieren
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- b)
Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren - c)
Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen elektrischer, mechanischer, hydraulischer oder pneumatischer Werte herstellen - d)
Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Formen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfen - e)
Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen und Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern - f)
die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Formen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen - g)
Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Oberflächenbeschaffenheit und Funktion prüfen
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3 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | - a)
Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentieren - b)
Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführen - c)
Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfen - d)
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren
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4. Schwerpunkt Zerspanungstechnik | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen - b)
Arbeitsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit in der Fertigung beurteilen
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| | - c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen - d)
Maschine nach Werkstückanforderung auswählen
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| | - e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen - f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
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2 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten - b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen - c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern - d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben - e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten - f)
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen - g)
Testlauf an eingerichteten Werkzeugmaschinen durchführen
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3 | Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen - b)
Zerspanungsprozess unter Beachtung von wirtschaftlichen Faktoren sowie der Sicherheitsvorschriften durchführen - c)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit unterschiedlichen spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen - d)
Fertigungsprozesse überwachen und optimieren, Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken - e)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben - f)
maschinenbedingt Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen - g)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
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Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.