§ 7 FerkBetSachkV

Schulungseinrichtungen, Lehrgänge und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten

(1) Einrichtungen, die Lehrgänge nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchführen,

1.
bedürfen der Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung durch die zuständige Behörde und
2.
müssen hinsichtlich ihrer baulichen und technischen Einrichtung sowie nach ihrer Personalausstattung die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb unter Beteiligung eines Tierarztes oder einer Tierärztin erfüllen.

(2) Der Lehrgang nach § 6 Absatz 1 Nummer 1

1.
umfasst mindestens zwölf Stunden,
2.
vermittelt die theoretischen Grundlagen auf den Gebieten:
a)
einschlägige tierschutzrechtliche und arzneimittelrechtliche Vorschriften,
b)
Anatomie der männlichen Geschlechtsorgane beim Ferkel sowie von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichende Verhältnisse, die das Hinzuziehen eines Tierarztes oder einer Tierärztin erfordern,
c)
Physiologie des Herz-Kreislauf-Systems und klinische Parameter zur Feststellung der Narkosefähigkeit,
d)
Grundlagen der Schmerzausschaltung, Kennzeichen der erfolgten Schmerzausschaltung, Schmerzäußerungen, Narkoseüberwachung insbesondere hinsichtlich der Narkosetiefe beim Ferkel sowie Wirkungsweise von Schmerzmitteln und Isofluran,
e)
Durchführung der Ferkelkastration unter Isoflurannarkose unter Berücksichtigung von Voruntersuchung und Vorbehandlung, Maßnahmen zur Stressminderung und Nachsorge,
f)
Erkennung und Behandlung von Narkosezwischenfällen,
g)
ordnungsgemäßer Umgang mit und Entsorgung von Tierarzneimitteln nach den §§ 3 und 4 Absatz 1 sowie deren Lagerung, Dosierung, bestimmungsgemäße Anwendung und mögliche Nebenwirkungen,
h)
Hygienemanagement und Desinfektion,
i)
Aufbau, Bedienung, Lagerung, Reinigung und Wartung von Narkosegeräten,
3.
beinhaltet eine Demonstration der ordnungsgemäßen Durchführung der Ferkelkastration unter Isoflurannarkose unter Berücksichtigung eines schonenden Umgangs mit dem Ferkel, der Voruntersuchung und Vorbehandlung gemäß § 4 Absatz 1, des Umgangs mit und der Dosierung von Tierarzneimitteln im Sinne des § 3, der Narkoseüberwachung und Nachsorge.
Im Anschluss an den Lehrgang ist eine Prüfung abzulegen, die die Inhalte nach Satz 1 Nummer 2 umfasst. Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens einem weiteren geeigneten Mitglied; er wird von der zuständigen Behörde bestellt. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf nicht in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Prüfling stehen. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen. Der Prüfling erhält einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.

(3) Die Praxisphase beginnt frühestens nach der erfolgreich abgelegten Prüfung der theoretischen Kenntnisse und muss unter der ständigen Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin entweder auf dem Betrieb eines Landwirts oder einer Landwirtin oder in einer Einrichtung nach Absatz 1 erfolgen. Die Praxisphase schließt mit einer Prüfung ab, in der praktische Fähigkeiten auf den Gebieten

1.
Vorbereitung des Ferkels auf den Eingriff, einschließlich Anwendung eines schmerzstillenden Tierarzneimittels, das geeignet ist, auftretende Schmerzen nach dem Nachlassen der Betäubung zu lindern, Durchführung der Ferkelkastration unter Betäubung sowie Nachsorge,
2.
Aufbau, Bedienung, Reinigung und Lagerung von Narkosegeräten,
3.
Dosierung und Anwendung von sowie ordnungsgemäßer Umgang mit Tierarzneimitteln nach § 3 und § 4 Absatz 1,
4.
Narkoseüberwachung und Beurteilung der Narkosetiefe beim Ferkel und
5.
Hygiene und Desinfektion
nachgewiesen werden müssen. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine Bescheinigung des anleitenden Tierarztes oder der anleitenden Tierärztin über die absolvierte Praxisphase. Die Prüfung wird von einem Tierarzt oder einer Tierärztin abgenommen, der oder die von der zuständigen Behörde bestellt wird und nicht in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Prüfling stehen darf. Der Prüfling erhält einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.

(4) Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 besteht aus einer Demonstration der praktischen Fähigkeiten durch die sachkundige Person unter Aufsicht eines Tierarztes oder einer Tierärztin. Die praktischen Fähigkeiten gelten als erfolgreich demonstriert, wenn die sachkundige Person die Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration ordnungsgemäß gezeigt hat. Die sachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.